AGB

Allgemeine Geschäftsbedingung der arborea Marina Resort Neustadt GmbH für Hotelaufnahme und Veranstaltungen

1.1 Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über

a) die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels (Hotelaufnahmevertrag) des jeweiligen arborea Resorts (nachfolgend arborea). Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag.

b) die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Hotels von arborea zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.

c) Verträge über von arborea für den Kunden angebotenen Freizeitaktivitäten (Im Folgenden: AKTIVITÄT) die von arborea selbst oder von einem Kooperationspartner arborea ausgeführt werden.

1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer, Räumlichkeiten, Flächen oder Vitrinen sowie öffentliche Einladungen und Durchführungen von Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung arborea in schriftlicher Form, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.

1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, diese wurden vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart. Besondere vertragliche Bedingungen zwischen arborea und dem Kunden haben Vorrang.

1.4 Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer im Sinne von §§ 13, 14 BGB.

2. Vertragsabschluss, -partner, Verjährung

2.1 Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch arborea zustande. arborea steht es frei, die Buchung des Zimmers oder der Veranstaltung oder der Freizeitaktivität in Textform oder per E-Mail zu bestätigen.

2.2 Vertragspartner sind arborea und der Kunde, der die Leistung arborea in Anspruch nimmt. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er arborea gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem entsprechenden Vertrag.

2.3 Alle Ansprüche gegen arborea verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung arborea beruhen.

3. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung, Bestpreisgarantie

3.1 arborea ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten, die vom Kunden bestellten und von arborea zugesagten sowie die mit dem Kunden vereinbarten Leistungen zu erbringen. Soweit nicht anders vereinbart, besteht kein Anspruch auf Bereitstellung eines bestimmten Zimmers oder – im Falle von Veranstaltungen – eines aus organisatorischen Gründen vorab zugeteilten Raumes.

3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen wie etwa Freizeitaktivitäten geltenden bzw. vereinbarten Preise arboreas zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über arborea beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und von arboreas verauslagt werden. Insbesondere gilt dies auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.

3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe.
Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.

3.4 arborea kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels erhöht.

3.5 Rechnungen von arborea ohne Fälligkeitsdatum sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. arborea kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. arborea bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

3.6 arborea ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Aufenthalten von über einer Woche oder Forderungen von über EUR 1.000,00 für bereits erbrachte Leistungen kann arborea auch Zwischenabrechnungen erteilen, die sofort zur Zahlung fällig sind. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen.

3.7 In begründeten Fällen, zum Beispiel bei Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist arborea berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zum Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

3.8 arborea ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 geleistet wurde.

3.9 Bei Hotelaufnahmeverträgen ist der vom Kunden zu zahlende Gesamtrechnungsbetrag spätestens mit der Abreise des Kunden zur Zahlung fällig und zu begleichen. Von arborea geforderte Anzahlungen sind jeweils bis zu dem jeweils von arborea angegebenen Zeitpunkt zu bezahlen.

3.10 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist arborea berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. arborea bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Außerdem ist arborea berechtigt, alle weiteren und zukünftigen Leistungen für den Kunden einzustellen, wenn arborea den Kunden zuvor unter Fristsetzung gemahnt und die Einstellung zukünftiger Leistungen für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung angedroht hat.

3.11 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung arboreas aufrechnen oder verrechnen.

4. Rücktritt des Kunden vom Hotelaufnahmevertrag

4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit arborea abgeschlossenen Hotelaufnahmevertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn arborea der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.

4.2 Sofern zwischen arborea und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche ARBOREAS auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber arborea ausübt.

4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt arborea einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält arborea den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. arborea hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann arborea den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

5. Rücktritt des Kunden vom Veranstaltungen usw.

5.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit arborea abgeschlossenen Veranstaltungsvertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn arborea der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.

5.2 Sofern zwischen arborea und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche arboreas auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber arborea ausübt.

5.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktrittsrecht oder Kündigungsrecht und stimmt arborea einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält arborea den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz der Nichtinanspruchnahme der Leistung. arborea hat die Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können dabei wie folgt pauschaliert werden:

5.4 Die Entschädigungspflicht entfällt bei einer Kündigung bis zu 84 Tagen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin. Die Entschädigung beträgt bei einem Rücktritt

  • bis zu 42 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 50%
  • bis zu 14 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 75%
  • ab 13 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 90%

des vereinbarten bzw. sich aus der Preisliste arboreas ergebenden Preises für die vereinbarte Veranstaltung. Hat der Kunde lediglich Räumlichkeiten angemietet (ohne Speisen und Getränke), beträgt die Entschädigung unabhängig vom Zeitpunkt der Kündigung 90% des vereinbarten Preises. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. arborea steht der Nachweis frei, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

6. Rücktritt des Hotels

6.1 Sofern im Einzelfall bei Abschluss des Vertrags ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist vereinbart wurde, ist arborea in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern oder nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage arboreas mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

6.2 Wird eine gemäß Ziffer 3.6 und 3.7 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer von arborea gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist arborea ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6.3 Ferner ist arborea berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls

  • Höhere Gewalt oder andere arborea nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
  • Zimmer, Veranstaltungen oder Räume unter irreführender oder Angabe wesentlicher falscher Tatsachen oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
  • arborea begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen arboreas in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich arboreas zuzurechnen ist;
  • der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes und/oder der Veranstaltung gesetzeswidrig ist.

6.4 Der berechtigte Rücktritt arboreas begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

7. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe

7.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

7.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.

7.3 Sofern nicht im Voraus eine spätere Ankunftszeit vereinbart oder das Zimmer bereits im Voraus vollständig bezahlt wurde bzw. arborea vom Kunden eine Kreditkartennummer mitgeteilt wurde, die eine Abbuchung des Zimmerpreises auch bei Nichterscheinen des Kunden ermöglicht, hat arborea das Recht, das gebuchte Zimmer nach 16 Uhr anderweitig zu vergeben. Der Kunde hat in diesem Fall keine Ansprüche gegen arborea.

7.4 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer arborea spätestens um 11:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann arborea aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% und ab 18:00 Uhr 100% des vollen Logispreises (Listenpreises) der folgenden Nacht in Rechnung stellen. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass arborea kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist. Weitergehende mögliche Schadensersatzansprüche arboreas bleiben unberührt.

7.5 arborea ist berechtigt, einem Kunden den Zugang zum Hotel und die Unterbringung zu verweigern, wenn bei der Ankunft des Kunden die begründete Sorge besteht, dass der Kunde unter Einfluss von Drogen oder Alkohol steht oder sich gegenüber dem Hotelpersonal oder anderen Kunden ausfällig verhält. arborea ist berechtigt, einen Kunden aus dem Hotel zu verweisen und den mit ihm bestehenden Vertrag fristlos zu kündigen, wenn er wiederholt die Ruhe stört, andere Kunden oder Hotelpersonal belästigt oder beleidigt.

8. Veranstaltungen

8.1 Verschieben sich bei Veranstaltungen die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt arborea diesen Abweichungen zu, so kann arborea die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, arborea trifft ein Verschulden für die Verschiebung.

8.2 Wünscht der Kunde am Veranstaltungstag eine Änderung der vereinbarten Bestuhlungsart, behält sich arborea das Recht vor, eine Pauschale für den Umbau in Höhe von EUR 75,00 zu erheben.

8.3 Bei gebuchten Veranstaltungen, für die arborea für eine bestimmte vereinbarte Personenanzahl Leistungen erbringt bzw. Leistungen vorhalten muss, darf unabhängig vom Zeitpunkt der Reduktion die tatsächliche Personenanzahl maximal 20% unter der im Veranstaltungsvertrag genannten Zahl liegen.

8.4 Der Kunde ist verpflichtet, arborea die endgültige Personenzahl spätestens 5 Werktage vor dem Beginn der Veranstaltung mitzuteilen.

8.5 Bei Erhöhungen der Personenzahl wird der Abrechnung die tatsächliche Personenzahl zugrunde gelegt. Reduktionen der tatsächlichen Personenzahl gegenüber der als endgültig gemeldeten Zahl werden nicht berücksichtigt und der Abrechnung nicht zugrunde gelegt.

8.6 Liegt die tatsächliche Teilnehmerzahl tiefer, ist arborea berechtigt, dem Kunden die Differenz zwischen tatsächlicher Teilnehmerzahl und zulässiger Maximalreduktion vollumfänglich in Rechnung zu stellen.

8.7 Die zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Leistungen entstehenden Kosten, wie Telefon, Getränke der (Mini-)Bar sowie zusätzlich bestellte Speisen und Getränke, sind von jedem Veranstaltungsteilnehmer selbst zu bezahlen. Der Kunde haftet hierfür gemeinsam mit dem Veranstaltungsteilnehmer als Gesamtschuldner.

8.8 Reservierte Räume stehen dem Kunden nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung arboreas und wird grundsätzlich nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt. Raumänderungen bleiben vorbehalten, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen arboreas für den Kunden zumutbar sind.

8.9 Bei Veranstaltungen, die über Mitternacht hinausgehen, kann arborea pro gebuchter Servicekraft und je angefangener Stunde EUR 50,00 zzgl. ges. Ust. in Rechnung stellen. Der Kunde haftet arborea gegenüber für zusätzliche Leistungen an die Veranstaltungsteilnehmer oder gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung.

8.10 Sämtliche behördliche Genehmigungen hat der Kunde auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem Kunden obliegt die Einhaltung aller relevanten (ordnungs-) rechtlichen Vorgaben. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben wie z.B. GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer u.ä. sind durch den Vertragspartner unverzüglich an den Gläubiger zu zahlen.

8.11 Der Kunde haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, der Veranstaltungsteilnehmer sowie sonstiger Hilfskräfte wie für sein eigenes Verhalten. arborea kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

8.12 Um Beschädigungen vorzubeugen, ist die Anbringung und Aufstellung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit arborea abzustimmen. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind nach Veranstaltungsende zu entfernen. Kommt der Vertragspartner dieser Regelung nicht nach, so hat ARBOREA das Recht, eine Entfernung und kostenpflichtige Lagerung vorzunehmen. Eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind vom Kunden auf eigene Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung kann kostenpflichtig vorgenommen werden, falls der Kunde die Verpackungen nach Veranstaltungsende zurücklässt. Alle im Rahmen der Veranstaltung eingebrachten Gegenstände wie Dekorationsmaterial u.ä. müssen sämtlichen maßgeblichen Ordnungsvorschriften entsprechen, insbesondere den brandschutztechnischen Anforderungen. arborea ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist ARBOREA berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen.

8.13 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. arborea übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz arboreas. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.

8.14 Soweit arborea für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt arborea von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

8.15 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen arboreas gehen zu Lasten des Kunden, soweit arborea diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf arborea pauschal erfassen und berechnen.

8.16 Der Kunde ist mit Zustimmung arboreas berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann arborea eine Anschlussgebühr verlangen.

8.17 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen arboreas ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.

8.18 Störungen an arborea zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückgehalten oder gemindert werden, soweit arborea diese Störungen nicht zu vertreten hat.

8.19 Werbeanzeigen z.B. in Zeitungen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung arboreas. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung, so hat arborea das Recht, die Veranstaltung abzusagen.

8.20 Jede Art von Werbung, Information, Einladungen, durch die ein Bezug zu arborea, insbesondere durch Verwendung des Hotelnamens, hergestellt wird, bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung arboreas.

8.21 Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit arborea. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

9. Freizeitaktivitäten

9.1 Der Kunde erhält von arborea oder dessen Kooperationspartner die für die Durchführung der AKTIVITÄT benötigten Ausrüstungsgegenstände in einem technisch einwandfreien und sauberen Zustand. Der Kunde verpflichtet sich zum sorgsamen Umgang mit den gemieteten Ausrüstungsgegenständen. Hierzu zählt insbesondere der Schutz der gemieteten Gegenstände vor Diebstahl. Bei Verlust der Ausrüstungsgegenstände haftet der Kunde in Höhe des Wiederbeschaffungswertes.

Für Beschädigungen an den Ausrüstungsgegenständen, die durch unsachgemäßen Gebrauch bzw. Zweckentfremdung, grobe Fahrlässigkeit oder mutwillige Beschädigung entstehen, haftet der Kunde in vollen Umfang.

9.2 Die AKTIVITÄTEN sind aufgrund der jeweiligen sportspezifischen Besonderheiten mit spezielle Gefahren und zum Teil hohen körperlichen Belastungen verbunden. Ob die Gesundheit jedes Kunden den Anforderungen einer solchen Freizeitaktivität gewachsen ist, hat der Kunde im Zweifelsfalle durch einen Arzt beurteilen lassen.

9.3 Für Schäden, die der Kunde sich oder anderen zufügt, ist er selbst verantwortlich.

9.4 Der Kunde muss bei Antritt der gebuchten Aktivität organisch gesund sein und darf an keiner ansteckenden Krankheit leiden. Über etwaige Gebrechen, Behinderungen, Allergien oder Krankheiten hat der Kunde arborea bzw. den jeweiligen Leiter der AKTIVITÄT im Vorfeld in Kenntnis zu setzen.

9.5 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt arborea einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält arborea den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz rotz Nichtinanspruchnahme der AKTIVITÄT. arborea hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermittlung sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen.

10. Haftung arboreas

10.1 arborea haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung arborea beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten arboreas beruhen. Einer Pflichtverletzung arboreas steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in dieser Ziffer 10 nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen arboreas auftreten, wird arborea bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.

10.2 Für eingebrachte Sachen haftet arborea dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. arborea empfiehlt die Nutzung des Hotel- oder Zimmersafes. Sofern der Gast Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als EUR 800,00 oder sonstige Sachen mit einem Wert von mehr als EUR 3.500,00 einzubringen wünscht, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit arborea.

10.3 Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf dem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet arborea nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 10.1, Sätze 1 bis 4.

10.4 Weckaufträge werden von arborea mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. arborea übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. arborea haftet hierbei nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 10.1, Sätze 1 bis 4.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

11.1 Erfüllungs- und Zahlungsort ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des jeweiligen Hotels von arborea.

11.2 Im kaufmännischen Verkehr ist – auch für Scheckstreitigkeiten – ausschließlicher Gerichtsstand die Freie und Hansestadt Hamburg. arborea kann den Kunden nach seiner Wahl aber auch am Sitz des jeweiligen Hotels oder am Sitz des Kunden verklagen. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde die Voraussetzungen des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

11.3 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

11.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.